Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen neu geregelt.
Bis 30.06.2023 war die Regelung dergestalt, dass die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebs- in das Privatvermögen besteuert wurde. Dies hatte z.Bsp. zur Auswirkung, dass bei einer Betriebsaufgabe (Ausnahme Hauptwohnsitzbefreiung) das Gebäude zu bewerten war und die Differenz zwischen der Bewertung und dem Buchwert dem besonderen Steuersatz von 30% unterworfen wurde. Das Problem an dieser Besteuerung war, dass man keinen Erlös für das Betriebsgebäude lukrierte, aber trotzdem Steuern zahlen musste. Dieser Sachverhalt führte oft zu nicht unerheblichen finanziellen Belastungen.
Ab 01.07.2023 entfällt nunmehr diese Besteuerung im Zuge einer Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen. Steuern fallen erst bei einem allfälligen späteren Verkauf an. Diese Besteuerung geht somit mit der Vereinnahmung eines Veräußerungserlöses einher, aus welchem die Steuerlast getragen werden kann.
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